Biotopholz -Leitfaden

Rindentasche

 

In alten Eichenwäldern sind Rindentaschen keine seltene Struktur, sondern am Stamm und an abgestorbenen Starkästen häufig anzutreffen. Aufgrund ihrer Bedeutung für holzbewohnende Arten sollte eine ausreichende Anzahl erhalten bleiben (5 Stück pro Hektar - Winter et al. 2016). Besonderes Augenmerk ist dabei auf Mulmtaschen zu richten.

Es handelt sich um abgelöste Rindenpartien, die vom Splintholz abstehen. Man findet sie an abgestorbenem oder absterbendem Holz am Stamm oder an Starkästen. Rindentaschen können nach unten (Dach) oder oben (Tasche) geöffnet sein. Der Hohlraum kann mehrere Quadratmeter einnehmen.

Die Strukturen sind unterschiedlich stabil und dauerhaft, abhängig von Baumart, Entstehung sowie Baumalter. Insbesondere an lebenden Alteichen können sich die Rindentaschen stabilisieren und über lange Zeiträume erhalten bleiben. Dagegen fallen sie bei der Rotbuche meist nach einigen Monaten ab. Setzt sich der Holzabbau oberhalb einer nach oben geöffneten Rindentasche fort, kann sich ein Mulmkörper entwickeln.

Schwellenwerte:
  • Die Breite und Höhe des abgeplatzten Bereiches sollte mindestens 10 cm betragen.
  • Der Abstand zwischen abgeplatzter Rinde und Holzkörper soll mindestens 2 cm betragen.

Bedeutung für die biologische Vielfalt

Rindentaschen werden von zahlreichen Arten besiedelt. Sie sind Brutplatz und Versteck für Vogelarten wie Garten- und Waldbaumläufer. Waldfledermäuse , wie Fransen- und Mopsfledermaus, nutzen sie als Ruheplatz oder sogar als Wochenstube. Auch Bilche (z.B. Siebenschläfer oder Haselmaus) legen hier ihre Nester an. Bei ausreichender Größe bildet sich ein feuchtes Mikroklima aus, das sie zum Lebensraum für holzbewohnende Pilzarten sowie eine reiche Arthropodenfauna macht (Winter et al. 2016). Sind die Rindentaschen mit Mulm gefüllt, können sich sogar mulmbewohnende Käferarten einfinden.

Recht

Ein Baum mit Rindentaschen genießt gesetzlichen Schutz, wenn diese als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte von geschützten Arten dient. Dann ist es BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3 verboten, die Rindentasche zu beschädigen oder zu zerstören. Dies gilt auch, wenn die Höhle nur zeitweise benutzt wird.

Weitere Informationen zum Artenschutzrecht finden sich hier.

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